17. Juli 2025 Energie

Energieförderung: Information zur Übergangszeit

zurück
  • Bewilligungspflichtige Anlagen müssen bis zum 01. September 2025 beim Amt für Hochbau und Raumplanung zur Bewilligung (Gesuch Baubewilligung) eingereicht worden sein, damit sie von der Gemeinde nach den bisherigen Förderansätzen gefördert werden. Bei nicht Anzeigepflichtigen Anlagen wie Fernwärme und dergleichen gilt die Einreichung bei der Energiefachstelle (Gesuch Förderantrag) als massgeblicher Termin.
  • Anlagen die vor dem 01. September 2025 bereits eine Zusicherung von der Energiefachstelle erhalten haben werden nach den bisherigen Förderansätzen gefördert.

 

Informationen zur Höhe der Fördermassnahmen ab 1. September 2025