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Amtliche Kundmachung - Auflage Stimmregister


AUFLAGE STIMMREGISTER

Für die bevorstehende

Volksabstimmung über das Referendumsbegehren zum Finanzbeschluss vom 18. November 2009 über die Genehmigung eines Verpflichtungskredites für die Realisierung des Industriezubringers Schaan

am Freitag, 12. März 2010 von 17.30 bis 19.00 Uhr

und

Sonntag, 14. März 2010 von 10.30 bis 12.00 Uhr

liegt das Stimmregister von

Mittwoch, 10. Februar bis Freitag, 12. Februar 2010

auf der Gemeindekanzlei zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Innerhalb der Auflagefrist kann wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigter bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprache erhoben werden. Die Gemeindevorstehung entscheidet unverzüglich.

Entscheidungen der Gemeindevorstehung, die auf Streichung eines im Stimmregister Eingetragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung bei der Regierung angefochten werden. Die Regierung entscheidet unverzüglich.

AKTIV UND PASSIV WAHL- UND STIMMBERECHTIGT
sind alle liechtensteinischen Landesangehörigen, die das
18. Lebensjahr vollendet und seit dem 14. Februar 2010, in der Gemeinde ordentlichen Wohnsitz (Artikel 32 ff PGR) haben.

Als Stichtag für die Vollendung des 18. Lebensjahres gilt der
14. März 2010.

Personen, die sich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu zeitweiliger Arbeit wie Saisonarbeit im Ausland aufhalten oder vorübergehend in einer ausländischen Heilanstalt untergebracht sind, behalten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, ihr Stimmrecht bei.

Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist: 
  • wer kraft Gesetzes oder rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung im Stimmrecht eingestellt ist; 
  • wer unter Vormundschaft steht, ausgenommen die Bevormundung auf eigenes Begehren; 
  • wer während einer Abstimmung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst; 
  • wer durch behördliche Verfügung in eine Verwahrungs-, Versorgungs- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen ist, für die Dauer dieser Einweisung.